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   BGH, 11.01.2023 - IV ZR 293/20   

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https://dejure.org/2023,1545
BGH, 11.01.2023 - IV ZR 293/20 (https://dejure.org/2023,1545)
BGH, Entscheidung vom 11.01.2023 - IV ZR 293/20 (https://dejure.org/2023,1545)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 2023 - IV ZR 293/20 (https://dejure.org/2023,1545)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 280 Abs. 1 Satz 1, § ... 257 BGB, § 203 Abs. 5 VVG, § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG, § 155 Abs. 3, 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG, § 12b Abs. 2 Satz 2 VAG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 149 Abs. 1 VAG, §§ 7, 8 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV), 8 KVAV, § 249 Abs. 2 Satz 2 HGB, § 559 Abs. 1 ZPO, § 217 BGB, § 291 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, §§ 280, 257 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 254 Abs. 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 16.12.2020 - IV ZR 294/19

    Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus BGH, 11.01.2023 - IV ZR 293/20
    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat.

    Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 26).

    Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 38).

    aa) Nach § 203 Abs. 5 VVG müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 29).

    In diesem Sinne maßgeblich ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO).

    Da die Mitteilungspflicht nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 36), ist ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zur Information des Versicherungsnehmers erforderlich (Senatsurteile vom 22. Juni 2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 27, insoweit in r+s 2022, 462 nicht abgedruckt; vom 17. November 2021 aaO).

    Diese führten zu einer Heilung ex nunc (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 41 f.), so dass die Prämienerhöhungen gemäß § 203 Abs. 5 VVG ab dem zweiten auf die Zustellung der Klageerwiderung am 22. Oktober 2019 folgenden Monat, d.h. zum 1. Dezember 2019, wirksam wurden.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 55) entschieden hat, bildet eine spätere wirksame Prämienanpassung fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe.

    a) Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung kommt eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes nicht in Betracht, wenn sich bei einem wirksamen Versicherungsvertrag als Rechtsgrund der erbrachten Leistungen nur eine Prämienerhöhung als unwirksam erweist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 46).

    Der weiterhin bestehende wirksame Versicherungsvertrag verpflichtete die Beklagte zur Erbringung von Versicherungsleistungen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO).

    Eine Bereicherung ist nicht weggefallen, soweit der Bereicherte seine eigene Verfügung über den empfangenen Vermögensvorteil wieder rückgängig machen kann (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 52).

    § 291 BGB als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen greift bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 59).

    Der Versicherer hat die Gestaltung seiner Mitteilungen zu Prämienanpassungen selbst in der Hand und kann auch angesichts der Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift, zu der noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, im Zweifel eine rechtssichere Formulierung wählen (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 37).

  • BGH, 09.02.2022 - IV ZR 291/20

    Klage gegen eine Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung: Auslegung

    Auszug aus BGH, 11.01.2023 - IV ZR 293/20
    Ungeachtet dessen, ob dies bereits eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung darstellt, liegt eine solche jedenfalls in der unberechtigten Geltendmachung der nicht geschuldeten Erhöhungsbeträge aus den unwirksamen Prämienanpassungen bei der Beitragsabrechnung der Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 291/20, VersR 2022, 503 Rn. 26).

    Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO m.w.N.).

    Wenn ein Partner eines gegenseitigen Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner ableitet, die ihm nicht zustehen, kommt daher ein Anspruch aus der Verletzung vertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO m.w.N.).

    Soweit sich die Revision darauf beruft, die Beklagte habe ihren Rechtsstandpunkt bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Begründungsanforderungen aus § 203 Abs. 5 VVG für plausibel halten dürfen, beruft sie sich auf einen Rechtsirrtum, der im Allgemeinen nicht entschuldigt (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO Rn. 27 m.w.N.).

    Insoweit werden an die Sorgfaltspflicht strenge Anforderungen gestellt; es reicht nicht aus, dass sie sich ihre Meinung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat; entschuldigt wäre sie erst, wenn mit der Möglichkeit des Unterliegens im Rechtsstreit nicht zu rechnen war (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO).

  • BGH, 21.09.2022 - IV ZR 2/21

    Private Krankenversicherung: Prämienanpassung und Bildung der

    Auszug aus BGH, 11.01.2023 - IV ZR 293/20
    Zudem stehen auch Billigkeitserwägungen der Pflicht zur Rückzahlung rechtsgrundlos empfangener Erhöhungsbeträge, auch soweit sie betragsmäßig der kalkulierten Risikoprämie entsprechen, nicht entgegen, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. September 2022 (IV ZR 2/21, VersR 2022, 1414 Rn. 23) entschieden und im Einzelnen begründet hat.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. September 2022 (IV ZR 2/21, VersR 2022, 1414 Rn. 26 f.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, wird der Versicherer im Verhältnis zum Versicherungsnehmer durch die Vorschriften zur Berechnung der Alterungsrückstellung und weiterer Zuschläge und ihre Einstellung in die Bilanz nicht berechtigt, ohne Rechtsgrundlage erlangte Beträge, die nicht der Prämienschuld entsprechen, zu vereinnahmen und der Alterungsrückstellung - oder auch den Zuschlägen nach §§ 7, 8 KVAV - zuzuordnen.

    Auch mit Billigkeitserwägungen kann ein Bereicherungsanspruch des Klägers nicht eingeschränkt werden (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2022 aaO Rn. 28).

    Die Auflösung einer Rückstellung in diesem Sinne bedeutet vielmehr die Entfernung der ungewissen Verbindlichkeiten als Passiva aus der Bilanz und damit einen wirtschaftlichen Vorteil für das Unternehmen oder die Ausweisung als Verbindlichkeit, wenn die Ungewissheit über das Bestehen der Verpflichtung entfällt (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2022 - IV ZR 2/21, VersR 2022, 1414 Rn. 29; Beck Bilanz-Komm./Schubert, 13. Aufl. HGB § 249 Rn. 390).

    Mit der erstmaligen Bezifferung der Aufrechnungsforderung in Gestalt der Beträge, die sie der Alterungsrückstellung zugeführt oder als Zuschläge nach §§ 7, 8 KVAV verbucht haben will, trägt die Beklagte mit der Revision neue Tatsachen vor, die gemäß § 559 Abs. 1 ZPO in dritter Instanz ausgeschlossen sind (vgl. auch Senatsurteil vom 21. September 2022 - IV ZR 2/21, VersR 2022, 1414 Rn. 30).

  • BGH, 17.11.2021 - IV ZR 109/20

    Revision eines privat Krankenversicherten gegen die Beitragerhöhung des

    Auszug aus BGH, 11.01.2023 - IV ZR 293/20
    Da die Mitteilungspflicht nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 36), ist ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zur Information des Versicherungsnehmers erforderlich (Senatsurteile vom 22. Juni 2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 27, insoweit in r+s 2022, 462 nicht abgedruckt; vom 17. November 2021 aaO).

    Die Berechnung der Alterungsrückstellung aufgrund gesetzlicher Vorgaben unabhängig von der Wirksamkeit der Prämienanpassungen nach geänderten Rechnungsgrundlagen kann aber kein Vermögensnachteil sein, der auf der Prämienanpassung und der rückabzuwickelnden Prämienzahlung der Klägerin beruht (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20, juris Rn. 27).

    Es ist weder festgestellt noch behauptet, dass die darin geforderten Nutzungen beziffert wurden; dies wäre aber Voraussetzung für die erforderliche Bestimmtheit einer Mahnung (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20, juris Rn. 43).

  • BGH, 27.10.2016 - IX ZR 160/14

    Insolvenzanfechtung wegen unentgeltlicher Leistung: Berufung auf Entreicherung

    Auszug aus BGH, 11.01.2023 - IV ZR 293/20
    Eine Entreicherung durch die Tilgung eigener Verbindlichkeiten kommt aber nur in Betracht, wenn der Bereicherungsschuldner deshalb freiwerdende Mittel ersatzlos verbraucht; unter diesen Umständen fehlt es an der Ursächlichkeit der rechtsgrundlosen Zahlung für den (zunächst) durch Tilgung der Verbindlichkeiten entstehenden Vermögensvorteil (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 - IX ZR 160/14, WM 2016, 2319 Rn. 15 m.w.N.).

    Entreicherung liegt vor, wenn der erlangte Vorteil nicht mehr im Vermögen des Empfängers enthalten ist und auch sonst kein auf die Zuwendung zurückzuführender Vermögensvorteil mehr vorhanden ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 - IX ZR 160/14, WM 2016, 2319 Rn. 13).

  • BGH, 07.11.2019 - III ZR 16/18

    Stellen zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bereits einen zulässigen und

    Auszug aus BGH, 11.01.2023 - IV ZR 293/20
    Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache setzt (nur) voraus, dass ein nach Klagezustellung eingetretenes Ereignis die ursprüngliche Klage unzulässig oder unbegründet werden lässt (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2019 - III ZR 16/18, WM 2020, 853 Rn. 9 m.w.N.; st. Rspr.); der Klageantrag auf Feststellung der Erledigung ist daher nicht für den Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit und erledigendem Ereignis abzuweisen.

    Die auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage hat Erfolg, wenn die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2019 - III ZR 16/18, WM 2020, 853 Rn. 9 m.w.N.; st Rspr.).

  • BGH, 22.06.2022 - IV ZR 193/20

    Prämienerhöhung in der Privaten Krankenversicherung: Verjährung eines Anspruchs

    Auszug aus BGH, 11.01.2023 - IV ZR 293/20
    Da die Mitteilungspflicht nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 36), ist ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zur Information des Versicherungsnehmers erforderlich (Senatsurteile vom 22. Juni 2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 27, insoweit in r+s 2022, 462 nicht abgedruckt; vom 17. November 2021 aaO).

    Dem Versicherungsnehmer wird damit dennoch der maßgebliche Grund der Prämienanpassung, eine nach den festgelegten Schwellenwerten relevante Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen, mitgeteilt (Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO Rn. 28).

  • BGH, 13.09.2017 - VII ZR 36/17

    Nichtzulassungsbeschwerde im Honorarprozess eines Architekten: Beschwerdewert bei

    Auszug aus BGH, 11.01.2023 - IV ZR 293/20
    Sind die Gegenforderungen schon nicht bestimmbar und damit nicht hinreichend individualisierbar, hat das die Unzulässigkeit der Hilfsaufrechnung zur Folge (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - VII ZR 36/17, BauR 2018, 145 Rn. 12).
  • BGH, 17.11.2021 - IV ZR 113/20

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer Prämienanpassung in der

    Auszug aus BGH, 11.01.2023 - IV ZR 293/20
    Dagegen ist es ohne Bedeutung, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist (Senatsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, VersR 2022, 97 Rn. 27).
  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 513/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach

    Auszug aus BGH, 11.01.2023 - IV ZR 293/20
    Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners sind dabei nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 36).
  • BGH, 20.10.2021 - IV ZR 148/20

    Private Krankenversicherung: Bereicherungsanspruch des Versicherungsnehmers bei

  • BGH, 09.02.2022 - IV ZR 259/20

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung;

  • LG Erfurt, 09.03.2023 - 8 O 159/22

    Formelle und materielle Wirksamkeit von Prämienanpassungen in der privaten

    cc) Nach § 203 Abs. 5 VVG müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung maßgeblichen und entscheidenden Umstände (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 21f; Urteil vom 11. Januar 2023 - IV ZR 293/20, juris Rn. 17f.).

    Die genaue gesetzliche Bezeichnung der Veränderung ist aus Sicht des Versicherungsnehmers dagegen kein entscheidender Umstand für die Prämienanpassung (BGH, Urteil vom 11. Januar 2023 - IV ZR 293/20, juris Rn. 18).

    Die Mitteilungspflicht hat nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 11. Januar 2023 - IV ZR 293/20, juris Rn. 17).

    Dies hat der Bundesgerichtshof jüngst wie folgt bejaht (BGH, Urteil vom 11. Januar 2023 - IV ZR 293/20, juris Rn. 37):.

  • OLG Köln, 28.11.2023 - 9 U 23/23

    Wirksamkeit von Preiserhöhungen in der privaten Krankenversicherung;

    Schließlich muss die Mitteilung erkennen lassen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Anpassungsverfahrens (also die Überschreitung des Schwellenwertes) für die konkret in Rede stehende Tarifanpassung gegeben waren (sog. Tarifbezug; vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2023 - IV ZR 293/20 -, juris-Rz. 19).

    (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2023 - IV ZR 293/20 -, juris-Rz. 4, 19; zuvor bereits BGH, Urt. v. 22.06.2022 - IV ZR 193/20 -, r+s 2022, 462; BGH, Urt. v. 20.10.2021 - IV 148/20 -, NJW-RR 2022, 34).

  • OLG Karlsruhe, 01.02.2024 - 12 U 27/23

    Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

    Der Überprüfungsvorgang selbst wird anschließend von verschiedenen Faktoren beeinflusst, die ohne weiteres dazu führen können, dass es trotz einer negativen Schwellenwertabweichung zu einer Beitragserhöhung kommt (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2023 - IV ZR 293/20, juris Rn. 17 m.w.N.).
  • LG Bamberg, 03.08.2023 - 32 S 39/23

    Versicherungsnehmer, Beitragsanpassung, Prämienanpassung, Prämienerhöhung,

    bb) Nach § 203 Abs. 5 VVG müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung maßgeblichen und entscheidenden Umstände (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19; Urteil vom 11. Januar 2023 - IV ZR 293/20).

    Die genaue gesetzliche Bezeichnung der Veränderung ist aus Sicht des Versicherungsnehmers dagegen kein entscheidender Umstand für die Prämienanpassung (BGH, Urteil vom 11. Januar 2023 - IV ZR 293/20).

    Die Mitteilungspflicht hat nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 11. Januar 2023 - IV ZR 293/20).

  • OLG Brandenburg, 05.07.2023 - 11 U 24/23

    Zahlungs- und Feststellungsansprüche bezüglich der Beitragsanpassung in der

    Zu Recht hat die Beklagte auf S. 15 ihrer Berufungserwiderung auf die hierzu zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgestellt (BGH, Urt. v. 11.01.2023 - IV ZR 293/20; vgl. bereits Urt. v. 22.06.2022 - IV ZR 253/20, BeckRS 2022, 18282).
  • OLG Dresden, 26.10.2023 - 4 U 1070/23

    Anforderungen an die Mitteilung einer Beitragsanpassung in der privaten

    Darüber hinaus verjährte der Anspruch auf Nutzungen aus den zuvor gezahlten Erhöhungsbeträgen mit dem jeweils zugrunde liegenden Rückzahlungsanspruch (§ 217 BGB), so dass der Anspruch bezogen auf alle Tarife nur im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zur Wirksamkeit bzw. Heilung der jeweiligen Beitragsanpassung bestand (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2023, Az.: IV ZR 293/20 - juris).
  • OLG Brandenburg, 17.05.2023 - 11 U 103/22

    Unwirksamkeit der Erhöhung der Beiträge zur privaten Krankenversicherung;

    Darüber hinaus verjährte der Anspruch auf Nutzungen aus den zuvor gezahlten Erhöhungsbeträgen mit dem jeweils zugrundeliegenden Rückzahlungsanspruch, § 217 BGB, sodass der Anspruch nur bezüglich der in dem Zeitraum vom 01.01.2017 bis zur Wirksamkeit bzw. Heilung der Beitragsanpassung bestand (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2023 - IV ZR 293/20, Rn. 31, juris).
  • OLG Brandenburg, 05.07.2023 - 11 U 88/19

    Zulässigkeit der Erhöhung von Beiträgen in der privaten Krankenversicherung;

    Darüber hinaus verjährte der Anspruch auf Nutzungen aus den zuvor gezahlten Erhöhungsbeträgen mit dem jeweils zugrundeliegenden Rückzahlungsanspruch, § 217 BGB, sodass der Anspruch nur bezüglich der in dem Zeitraum vom 01.01.2015 bis zur Heilung mit Wirkung zum 01.04.2019 erfolgten Beitragszahlungen bestand (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2023 - IV ZR 293/20, Rn. 31, juris).
  • KG, 19.09.2023 - 6 U 11/20

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen bei unwirksamen

    Eine Plausibilitätskontrolle soll nicht ermöglicht werden (siehe grundlegend BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56, Rn. 26 ff.; seither etwa: Urteil vom 16. Dezember 2020, IV ZR 314/19, Rn. 21 ff.; Urteil vom 10. März 2021, IV ZR 353/19, Rn. 20 ff.; Urteil vom 22. Juni 2022, IV ZR 253/20, Rn. 22 f.; Urteil vom 31. August 2022, IV ZR 252/20, Rn. 11; Urteil vom 11. Januar 2023, IV ZR 293/20, Rn. 13).
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